Satzung

STATUTEN


ASSOCIATION
"AKADEMIE UND MUSIKKÖRPER CONCORDIA SANTA CECILIA"
Caronno Pertusella (VA)

SOZIALER GRUND - LAGE - ZWECK - DAUER

Art. 1) Die Musikalische Körperschaft "Concordia di Caronno Milanese" wurde 1896 gegründet. Sie wurde durch Urkunde vom 06.06.1946 von Notar Giovanni Barenghi aus Mailand, eingetragen in Mailand am 11.06.1947, als einfache Gesellschaft gegründet zum n. 24519. Es fusionierte mit dem Musikkorps "Santa Cecilia" von Pertusella im Jahr 1971 unter dem Namen "Corpo Musicale Concordia - Santa Cecilia", wie es in der Satzung formuliert ist, die dem Protokoll der Sitzung vom 23.02.1998 in Saronno am beigefügt ist 12/03/1998 bis n. 1494 und in dem Protokoll vom 29.06.1998, eingetragen in Saronno unter der Nr. 3704 vol. 3.

Art. 2) Gegründet mit Sitz in Caronno Pertusella (Varese) 21042, über Cesare Battisti n. 31 Die Vereinigung für soziale Förderung nannte heute "ACADEMY AND MUSIC BODY CONCORDIA SANTA CECILIA" gemäß Gesetz 383/2000 und nachfolgenden Änderungen sowie in Übereinstimmung mit Artikel 36 und folgenden des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Andere Veranstaltungsorte, auch in anderen Gemeinden, können eingerichtet werden, um den administrativen, musikalischen und sonstigen institutionellen oder verwandten oder ergänzenden Bedürfnissen gerecht zu werden.

Art. 3) Die "Accademia e Corpo Musicale Concordia S. Cecilia" ist eine nichtpolitische und nicht konfessionelle Vereinigung, die keinen Erwerbszweck verfolgt und spekulative Zwecke ausschließt. ist von den Grundsätzen der Moral, der Solidarität inspiriert und betreibt Aktivitäten von kulturellem, erzieherischem und sozialem Nutzen für die Mitarbeiter und Dritte, schützt die unverletzlichen Rechte der Person und die Chancengleichheit von Männern und Frauen; seine Struktur wird demokratisch geführt. Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
entwickelt Vereinigung und musikalische Freiwilligenarbeit
fördert die musikalische Vorbereitung zur Erhaltung und Verbreitung der für Bandgründungen typischen Populärkultur
fördert die Aktualisierung und die musikalische Qualifikation der assoziierten Mitglieder
fördert und fördert die allgemeine Bildung und musikalische Ausbildung
fördert und ermutigt die Umsetzung jeglicher Art von Initiative zur Verbreitung von Musik unter jungen Menschen, älteren und benachteiligten Menschen
organisiert und realisiert Veranstaltungen, Rallyes, Wettbewerbe, Preise und musikalische Besprechungen, die den kulturellen Austausch und die musikalische Zusammenarbeit mit italienischen und ausländischen Gruppen anregen sollen
nimmt an Musikveranstaltungen, Wettbewerben und Konferenzen im In- und Ausland teil
arbeitet mit öffentlichen und privaten Körperschaften, Kultur- und Sportverbänden, Konsortien, Genossenschaften, nationalen und internationalen Organisationen zusammen, die ähnliche Ziele und Zwecke verfolgen wie sie
erbringt alle sonstigen Leistungen, die zur Erreichung der vorgenannten Zwecke geeignet sind
Zu den oben genannten Zwecken können Sie sich auch anderen Gremien anschließen, deren Ziele und Methoden Sie teilen, mit öffentlichen und privaten Stellen zusammenarbeiten, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen, Initiativen für gelegentliche Einkäufe von Geldern fördern, um Finanzmittel zu finden, die ausschließlich darauf abzielen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks: Ausübung gewerblicher und produktiver Tätigkeiten, die für institutionelle Zwecke als Zubehör und Instrumente dienen, und Verwaltung von Freizeit - und Kulturveranstaltungen sowie im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften der Versorgung mit Nahrungsmitteln und Getränken in den Räumlichkeiten der Association. Er kann periodische Drucke und Nr. Bearbeiten.

Art. 4) Die durch die Gründungsurkunde einer einfachen Gesellschaft festgelegte Dauer des Vereins zum 31. Dezember 1997 wurde auf unbestimmte Zeit verlängert.

MITGLIEDER

Art. 5) Mitglieder des Vereins können alle werden, die sich mit ihren Zielen für ihre Verwirklichung einsetzen wollen. Der Verein schließt den vorübergehenden Charakter der Teilnahme am Gemeinschaftsleben aus. Für minderjährige Mitglieder wird das Stimmrecht von dem Elternteil ausgeübt, der die elterliche Gewalt ausübt, oder von dem, der seinen Platz einnimmt. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt: Sie haben das Recht, über alle Aktivitäten und Initiativen des Vereins informiert zu werden, stimmberechtigt an den Versammlungen teilzunehmen, in die Geschäftsstelle gewählt zu werden und die gemeinsam vereinbarten Arbeiten auszuführen. Sie haben auch das Recht, mit einer Frist von mindestens 15 Tagen schriftlich von der Mitgliedschaft im Verein zurückzutreten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen des Statuts und etwaiger Vorschriften einzuhalten und durchzusetzen.
Art. 5 bis) Die Mitglieder sind in folgende Kategorien unterteilt:
Freiwillige Mitglieder: Musiker, die über eine angemessene musikalische Ausbildung verfügen und beabsichtigen, Teil des musikalischen Personals (Band oder einer anderen Formation) zu sein und die Ziele des Vereins zu teilen, arbeiten entsprechend ihren persönlichen Fähigkeiten daran, diese zu erreichen. Sie nehmen mit Stimmrecht an den Versammlungen teil, sie können in die Geschäftsstelle gewählt werden und sie verpflichten sich zur Teilnahme, ohne dass dies eine Entschädigung für die vom Exekutivrat geplanten und geplanten bandistischen Veranstaltungen im Besonderen und Musical im Allgemeinen darstellt
Ehrenmitglieder: diejenigen, die besondere Verdienste erworben haben; Sie sind von der Zahlung jeglicher Beiträge befreit und genießen alle Rechte der anderen Arten von Mitgliedern

Art. 6) Die Aufnahme als Mitglied setzt die Annahme des Antrags durch den Verwaltungsrat voraus, dessen Urteil rechtskräftig ist und gegen dessen Entscheidung keine Berufung eingelegt wird. Die Ablehnung des Antrags muss dem Interessenten unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden.

Art. 7) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen kostenlos zu nutzen und die Musikinstrumente, Uniformen und Ausrüstungsgegenstände des Vereins zu benutzen sowie an sozialen Aktivitäten gemäß den Regeln und Vorschriften teilzunehmen.

Art. 8) Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsbeiträge sind nicht übertragbar, können nicht neu bewertet und in keinem Fall erstattet werden.

Art. 9) Alle Mitglieder müssen zusätzlich zur Einhaltung dieses Statuts alle Vorschriften einhalten; Alle ihre Dienstleistungen zugunsten des Vereins sind vorwiegend kostenlos, mit Ausnahme der Erstattung der tatsächlich angefallenen und im Voraus vom Verwaltungsrat genehmigten Kosten. Bei besonderen Bedürfnissen kann der Verein bezahlte Arbeitsverhältnisse aufrechterhalten, auch wenn er auf seine eigenen Mitglieder zurückgreift.

Art. 10) Die Mitglieder scheiden aus dem Verein aus, ohne dass dasselbe Mitglied dafür verantwortlich ist:
für freiwillige Rücktritte schriftlich mitgeteilt
Für ungerechtfertigte Abwesenheiten im Unterricht gelten die Tests, die mindestens drei Monate ununterbrochen andauern
für den Tod
Ausschluss: Sie verlieren die Qualität des Partners durch Ausschluss derer, die
Sie sind schuldig an undisziplinierten Handlungen und / oder wiederholtem Fehlverhalten
Verstöße gegen gesetzliche und / oder interne Vorschriften darstellen
ohne ausreichenden Grund versetzen sie sich in einen Zustand längerer Inaktivität
Verhaltensweisen, die dem guten Namen des Vereins schaden oder den guten Fortschritt des Vereins behindern
Der Verlust der Mitgliedschaft in den Fällen a), b), c) wird vom Verwaltungsrat beschlossen, während im Falle des Ausschlusses d) der Beschluss des Exekutivrates von der ersten nützlichen Versammlung ratifiziert werden muss. Das ausgeschlossene Mitglied hat dreißig Tage Zeit, gegen die Ausschlussbestimmung bei der Versammlung Berufung einzulegen.

Art. 11) Dem Verein können auch alle Personen als Unterstützer beitreten, die ihre Ideale teilen und ihren wirtschaftlichen Beitrag im Rahmen der festgelegten Bedingungen leisten. Die Unterstützer haben kein Recht auf aktive und passive Wählerschaft, haben jedoch das Recht, über die Initiativen informiert zu werden, die der Verein von Zeit zu Zeit unternimmt.

SOZIALE VERMÖGENSWERTE UND SOZIALE EINNAHMEN
Art. 12) Das Erbe besteht aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, dessen Eigentümer der Verein ist oder werden wird, um es zu kaufen, zu hinterlassen oder zu spenden. Die sozialen Einnahmen setzen sich zusammen aus:
Beiträge von Unterstützern, Privatpersonen, dem Staat, Organisationen, internationalen Organisationen und öffentlichen Institutionen zur Unterstützung spezifischer und dokumentierter Aktivitäten oder Projekte
Einnahmen aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Mitglieder und Dritte, auch durch die Ausübung gewerblicher wirtschaftlicher Tätigkeiten, die auf Hilfs- und Nebentätigkeiten ausgeübt werden und in jedem Fall zur Erreichung der institutionellen Ziele dienen
durch die spezifischen Gebühren für Aktivitäten, die in direkter Umsetzung der institutionellen Zwecke gegenüber Mitarbeitern oder Teilnehmern anderer Verbände durchgeführt werden, die die gleiche Aktivität ausüben und die per Gesetz, Verordnung oder Satzung Teil einer einzelnen lokalen oder nationalen Organisation sind
von jedem anderen Einkommen, das mit den Zwecken der Social Promotion Associations vereinbar ist
Einnahmen aus Werbemaßnahmen zur Eigenfinanzierung
Spenden und Testamente

Art. 13) Das Gesellschaftsvermögen ist gemäss den geltenden Gesetzen in der für die Erreichung der Vereinsziele angemessensten Weise zu verwenden.

GESCHÄFTSJAHR UND JAHRESABSCHLUSS
Art. 14) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Innerhalb von vier Monaten legt es der ordentlichen Versammlung zur Genehmigung vor:
Insbesondere ist der Wirtschaftsausweis, aus dem das Vereinsvermögen und die von ihm eingegangenen Beiträge hervorgehen, anzugeben
der Bericht über die Erklärung
das Budget und das Programm für das kommende Jahr

Art. 15) Der Wirtschafts- und Finanzausweis sowie die Haushaltsplanung werden zusammen mit der Einberufung der Versammlung zur Genehmigung in den Räumlichkeiten des Sitzes und in den operativen Einheiten des Vereins ausgestellt.

Art. 16) Die Handlungen und Aufzeichnungen des Vereins werden publik gemacht.

Art. 17) Es ist verboten, Gewinne oder Betriebsüberschüsse sowie Gelder, Reserven oder Kapital während der Lebensdauer des Vereins, auch indirekt, zu verteilen, es sei denn, der Bestimmungsort oder die Verteilung ist gesetzlich vorgeschrieben.

CORPORATE BODIES UND DIRECTIVE OFFICERS

Art. 18) Sie sind Organe des Vereins:
die hauptversammlung
der Verwaltungsrat
Alle Unternehmensbüros sind frei wählbar und größtenteils kostenlos.

VERSAMMLUNG DER AKTIONÄRE
Art. 19) Die Versammlung ist ein souveränes Organ und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Es kann auch außerhalb des Firmensitzes angerufen werden, sofern es sich in Italien befindet. Die Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zur Feststellung des endgültigen Jahresabschlusses und des Haushaltsabschlusses / Jahresabschlusses einberufen. Der Verwaltungsrat wird auch einberufen, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder einen begründeten Antrag stellt.

Art. 20) Zur Einberufung der Versammlung tritt der Exekutivrat zu einer Sitzung zusammen, in der Ort, Datum, Uhrzeit der Versammlung und die Liste der zu behandelnden Themen festgelegt werden; Sie teilt dies mindestens acht Tage vor der Versammlung mit, die an der Anschlagtafel am eingetragenen Sitz und in den Geschäftsräumen des Vereins angebracht ist. Dieselbe Mitteilung kann das Datum eines zweiten Anrufs angeben, der nicht am selben Tag wie der erste erfolgen kann.

Art. 21) Die Versammlung kann in ordentlicher und außerordentlicher Form gebildet werden.

Art. 22) Die ordentliche Versammlung wird in der ersten Einberufung regelmäßig unter Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder konstituiert, während in der zweiten Einberufung der Beschluss unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer gültig ist. Sowohl im ersten als auch im zweiten Aufruf werden die Beschlüsse der Versammlung mit Stimmenmehrheit gefasst.

Art. 23) Jedes Mitglied hat nur eine gültige Stimme. Die Mitglieder können sich in der Versammlung durch ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Abstimmung kann nicht an die Mitglieder des Rates delegiert werden.

Art. 24) Die Sitzungen werden vom Präsidenten des Verwaltungsrates und in Abwesenheit von einer von den Teilnehmern bestimmten Person geleitet. Bei den Beschlüssen zur Genehmigung des Jahresabschlusses und in Bezug auf ihre Verantwortlichkeiten haben die Direktoren kein Stimmrecht. Gehen Sie bei der Abstimmung wie gewohnt mit Handzeichen vor. Für die Wahl des Firmensitzes wird eine geheime Abstimmung an Bord durchgeführt. Beschlüsse sind sofort vollstreckbar und müssen zusammen mit der Zusammenfassung der Debatte in einem vom Vorsitzenden und vom Sekretär der Versammlung unterzeichneten Bericht aufgeführt werden. Die Versammlung ernennt einen Sekretär, auch wenn er kein Aktionär ist, indem sie in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen oder nach eigenem Ermessen einen Notar für diese Funktion beruft. Die Versammlung kann, wenn sie es für angebracht hält, zwei Kassierer bestellen.

Art. 25) Die ordentliche Versammlung hat folgende Aufgaben:
erörtert und genehmigt das Budget und die endgültige Bilanz
legt das allgemeine jährliche Tätigkeitsprogramm fest
ernennt die Direktoren und andere gewählte Positionen und legt die Anzahl der Mitglieder im Voraus fest
erörtert und genehmigt alle vom Exekutivrat ausgearbeiteten Regelungen für die Arbeitsweise des Vereins
berät über die Verantwortlichkeiten der Direktoren
entscheidet über den Verlust von Mitgliedern gemäss Art. 10
diskutiert und entscheidet über alle auf der Tagesordnung stehenden Themen
Art. 26) Die ausserordentliche Versammlung berät über die Änderung des Statuts, über die Auflösung des Vereins und über die Aufteilung des Erbes. Bei gesetzlichen Änderungen beschließt die außerordentliche Versammlung in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und mit Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden; Über die Auflösung des Vereins und die Aufteilung des Erbes entscheidet die außerordentliche Versammlung mit der Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder.

VORSTAND
Art. 27) Der Verein wird von einem Verwaltungsrat aus neun bis dreizehn Mitgliedern verwaltet, der von der Versammlung ernannt wird und dessen Mehrheit unter den Mitgliedern und die anderen externen Personen, die Kandidaten sind und anwesend bei der Versammlung sind, gewählt werden muss Wahl des Verwaltungsrates oder vorheriger Vorlage an die Mitglieder. Der Verwaltungsrat ist für drei Geschäftsjahre im Amt und kann wiedergewählt werden. An die Mitglieder des Verwaltungsrates wird keine Entschädigung gezahlt. Der Ehrenpräsident und der Bandleader, sofern vorhanden, sind ebenfalls berechtigt, mit beratender Stimme Mitglieder des Verwaltungsrates zu sein. Der Vorstand ernennt den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Sekretär und die anderen Ämter, die als notwendig erachtet werden. Der Verwaltungsrat kann für bestimmte Aufgaben auch externe Personen delegieren.
Art. 28) Der Verwaltungsrat ist mit den breitesten Befugnissen für das Sozialmanagement ausgestattet und kann daher alle Handlungen und alle ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungsvorgänge ausführen, die in den Unternehmenszweck fallen, mit Ausnahme derjenigen, die das Gesetz vorsieht, so obligatorisch, an die Versammlung.
Speziell:

leitet den Verein und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um dessen Interessen gegenüber Dritten zu wahren
berät und unterbreitet der Versammlung den Ausschluss von Mitgliedern
legt der Versammlung jährlich zur Genehmigung vor: den Bericht; den Wirtschafts- und Finanzausweis des abgelaufenen / Geschäftsjahres, aus dem die Vermögenswerte, Beiträge, Hinterlassenschaften und Aufwendungen für Kapitel und Analyseelemente hervorgehen müssen; sowie das Budget für das laufende Jahr
sorgt für die Zahlung von finanziellen Verpflichtungen
kümmert sich um die Ausführung der Beschlüsse der Versammlung
bereitet das jährliche Tätigkeitsprogramm für die Versammlung vor
erteilt allgemeine und besondere Vollmachten
schafft Arbeitsbeziehungen, schafft Aufgaben, Qualifikationen und Gehälter
schlägt der Versammlung das Reglement für die Arbeitsweise des Vereins und der Körperschaften vor
Empfängt, akzeptiert oder lehnt Bewerbungen von neuen Mitgliedern ab
ratifiziert die vom Präsidenten beschlossenen Sofortmaßnahmen und lehnt sie ab
beschließt über den ausschluss von mitgliedern gem. art. 10

Art. 29) Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten einberufen, oder wer auch immer seinen Platz einnimmt, wann immer er es für sinnvoll hält oder wenn es ein Verwaltungsrat verlangt. Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten auf die Art und Weise und innerhalb der von ihm als angemessen erachteten Zeit einberufen. Die Vorstandsmitglieder haben von Diskussionen und Beratungen abzusehen, die sie persönlich betreffen. Voraussetzung für die Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit der Mehrheit der amtierenden Direktoren und die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden. Das Protokoll der Ratstagungen wird vom Präsidenten und den anwesenden Direktoren genehmigt und unterzeichnet. Die Direktoren, die mehr als dreimal an den Verwaltungsratssitzungen abwesend sind, können widerrufen werden.
Art. 30) Der Präsident des Exekutivrates ist der gesetzliche Vertreter des Vereins und hat die soziale Unterschrift. Er bleibt als Verwaltungsrat im Amt und kann wiedergewählt werden. Er ist berechtigt, Zahlungen jeder Art und aus jedem Grund einzuziehen und eine Quittung auszustellen. In Fällen objektiver Notwendigkeit kann sie dringende Maßnahmen ergreifen, um sie vom Verwaltungsrat zu ratifizieren. Sollte der Verwaltungsrat diese Bestimmungen aus berechtigten Gründen nicht ratifizieren, antwortet der Präsident persönlich. Er ist auch befugt, in aktiven und passiven Streitigkeiten vor Gericht zu stehen und Anwälte und Rechtsanwälte zu bestellen, die bei allen Justiz- und Verwaltungsbehörden und in allen Zuständigkeitsgraden tätig sind. Bei Abwesenheit oder Behinderung des Präsidenten liegen alle seine Pflichten in der Verantwortung des Vizepräsidenten oder des Geschäftsführers, sofern diese ernannt wurden.
Art. 31) Im Falle des Versagens eines oder mehrerer Berater stellt der Verwaltungsrat die Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Rangfolge der ersten nicht gewählten Mitglieder zur Verfügung. Sobald dies erschöpft ist, werden zusätzliche Wahlen für die zu ersetzenden Mitglieder abgehalten.

WICKLUNGS
Art. 32) Die Auflösung des Vereins wird von der Versammlung beschlossen, die in ausserordentlicher Form gemäss Art. 32 tagt. 26 dieser Satzung. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte aus der Liquidation resultierende Nettovermögen nach Anhörung des Kontrollorgans gemäß Art. 4 an einen anderen Verein zu ähnlichen oder sozialen Zwecken übertragen. 3, Paragraph 190 des Gesetzes 23/12/1996, n. 662 und sofern gesetzlich nicht anders vorgeschrieben. Aktionäre, Vermögenswerte und Rücklagen dürfen unter keinen Umständen ausgeschüttet werden.

ENDGÜLTIGER STANDARD
Art. 33) Das vorliegende Statut ist als Grundgesetz des Vereins zu beachten. Obwohl nicht ausdrücklich vorgesehen, wird auf die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.


VERORDNUNG

FREIWILLIGE MITGLIEDER
Unsere Musiker sind Träger einer jahrhundertealten Musiktradition, die die Gemeinde Caronno Pertusella ehrt. Aus diesem Grund sind sie zu einem korrekten und einwandfreien moralischen und bürgerlichen Verhalten verpflichtet, um ein Vorbild und ein Ansporn für diejenigen zu sein, die Teil unseres Vereins sein möchten.
Der Musiker ist verpflichtet, an den Lektionen und Dienstleistungen teilzunehmen, die vom Verwaltungsrat beraten und geplant werden. Nur ein schwerwiegender Grund kann die Abwesenheit rechtfertigen.
Der Musiker ist verpflichtet, sich mit der zur Verfügung gestellten Uniform oder Kleidung ohne Änderungen oder Umbauten zu präsentieren (mit Ausnahme der vom Verwaltungsrat festgelegten Ausnahmen). Der Präsident und der Bandleader sind befugt, diejenigen, die sich in Unordnung präsentieren, nicht zum Gottesdienst zuzulassen.
Hindernisse für die Teilnahme an Diensten müssen dem Chief Executive Officer oder dem Präsidenten mindestens 48 Stunden vor dem Dienst gemeldet werden, um einen möglichen Ersatz zu ermöglichen.
Für Konzerte ist die Teilnahme an der Generalprobe obligatorisch. Es ist die Pflicht des verantwortlichen Meisters, die Möglichkeit festzulegen, den abwesenden Musiker nicht zur allgemeinen Prüfung zuzulassen.
Alle Musiker, die an der Generalprobe teilnehmen, müssen am Konzert teilnehmen. Andernfalls kann es zu Disziplinarmaßnahmen des Verwaltungsrates kommen.
Die Musiker können ohne Erlaubnis des Meisters oder einer Führungskraft während eines Gottesdienstes nicht abwesend sein oder ihren Platz während eines Konzerts verlassen.
Der Musiker ist verantwortlich für das, was ihm gegeben wird; Sollte seine Beziehung zum Verein aufhören, muss er sie innerhalb von 15 Tagen in gutem Zustand zurückgeben.
Ohne die Genehmigung des Präsidenten ist es verboten, die Werkzeuge und Ausrüstungen des Vereins außerhalb der vom Verein programmierten Unterrichtsstunden oder Gottesdienste und Konzerte zu verwenden. Ohne Genehmigung ist es untersagt, das gelieferte Instrument reparieren zu lassen, es sei denn, dies geschieht auf eigene Kosten.
Nicht terminierte Gottesdienste und Konzerte werden von Zeit zu Zeit mit den Musikern vereinbart.

STUDENTENAKADEMIE MUSIK
Ein korrektes und höfliches Verhalten ist das Markenzeichen der Zivilperson, die die Freiheit ihrer eigenen und der anderer respektiert. Die Studenten der Akademie müssen sich daran halten und sich daran halten.
Der Unterricht muss mit äußerster Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit und Gewinn erfolgen.
Der Student verpflichtet sich, die Gebühr für die Kurse zu zahlen, die er besuchen möchte und deren Höhe jedes Jahr vom Verwaltungsrat festgelegt wird.
Jeder Student muss sich auf eigene Kosten mit dem nötigen Unterrichtsmaterial versorgen.
Der Student kann nach Abschluss der Kurse und nach der von den Lehrern geäußerten positiven Meinung Teil einer oder mehrerer Musikgruppen als freiwilliges Mitglied sein (auf Anfrage an den Verwaltungsrat).

MUSIKORIENTIERUNGSKURSE FÜR BANDISTISCHE ADRESSEN
Unter Berücksichtigung der individuellen Bestrebungen werden die Lehrer der Akademie die Einstellungen der Schüler der bandorientierten Musikkurse bewerten, um das Instrument auszuwählen, das der Verein bereitstellen wird.
Der Student wird nach Bestehen der theoretischen und praktischen Kurse als freiwilliges Mitglied in die Band aufgenommen, und der Verband stellt ihm die Uniform und die Musikausrüstung zur Verfügung, die im Eigentum des Verbandes verbleiben.
Das Musikinstrument und alle anderen vom Verein zur Verfügung gestellten Geräte müssen mit größter Sorgfalt aufbewahrt werden und werden bei Abholung oder Ausschluss zurückgegeben.

Jeder Student verpflichtet sich, diese vom Exekutivrat der "Accademia e Corpo Concordia Santa Cecilia" ausgearbeitete Regelung zu befolgen, um das Beste aus denjenigen herauszuholen, die sowohl als Student als auch als Musiker unter den Mitgliedern würdig sein wollen.
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